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Verbot der sukzessiven Adoption verfassungswidrig?

veröffentlicht am 4. Dezember 2012

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 18. Dezember über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der sukzessiven Adoption in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Wieder muss das Verfassungsgericht entscheiden – Foto: Evilboy [CC-BY-SA-3.0-de], via Wikimedia Commons

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG) in seiner ursprünglichen Fassung von 2001 sah keine Kindesadoption durch Co-Mütter und Co-Väter vor. Seit 2004 ist es dank der Stiefkindadoption möglich, das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners zu adoptieren. Ausgeschlossen ist jedoch die sukzessive Adoption, bei der zunächst eine(r) der Partner_innen und dann nachfolgend der/die andere adoptiert. Dieser Weg ist für eingetragene Lebenspartner_innen deshalb interessant, weil eine gemeinschaftliche Adoption nicht erlaubt ist.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu der Frage eingefordert, ob das Verbot der sukzessiven Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach § 1742 BGB dürfen nur Ehegatten das von ihrem Ehemann oder ihrer Ehefrau angenommene Kind adoptieren. Damit wird erneut ein wesentlicher Aspekt der Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften vorm Bundesverfassungsgericht verhandelt.

Die mündliche Verhandlung findet am 18.12. um 10.00h statt. Wer juristische Hintergrundinformationen sucht, wird bei rechtslupe.de fündig.