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Keine Gleichberechtigung bei Kindergeld

veröffentlicht am 23. Januar 2013

Der 2. Senat des Finanzgerichts in Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eingetragenen Lebenspartner_innen kein Kindergeld für Kinder der/des Lebenspartner_in zusteht.

Beim Kindergeld ist Schluss mit lustig – Foto: © dubova – Fotolia.com

Im konkreten Fall hatten zwei Frauen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit vier Kindern leben, Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergeldanspruches erhoben. Beide Frauen sind die leibliche Mutter von je zwei der Kinder. Sie hatten beantragt, dass der  Kindergeldanspruch auch für die leiblichen Kinder der Lebenspartnerin gilt.

Das ist insofern relevant, als damit zwei Kinder als sogenannte Zählkinder gelten und sich die Kindergeldbeträge erhöhen. Die Kindergeldsätze betragen für das erste und zweite 184 €, für das dritte 190 € und für jedes 215 €. Dieser Zählkindvorteil wird Verheirateten in gleicher Situation gewährt.

Das Gericht lehnte es jedoch ab, eingetragene Lebenspartnerschaften gleich zu behandeln. Es gebe keine Regelungslücke, die eine analoge Gesetzesanwendung erfordere. Vielmehr habe der Gesetzgeber im Lebenspartnerschaftsgesetz bewusst eingetragene Lebenspartner_innen und Eheleute einkommenssteuerlich nicht gleichgestellt. Die unterschiedliche Behandlung verstößt aus Sicht des Gerichts nicht gegen das Grundgesetz. Denn die Ehe stünde unter dem besonderen Schutz des Staates, wodurch es auch zulässig ist, die Ehe zu begünstigen.

Immerhin ließ das Gericht eine Revision auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zu.

In der Landesrechtdatenbank Schleswig-Holstein könnt Ihr die Entscheidung nachlesen.