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Karlsruhe erklärt Verbot der Sukzessivadoption für verfassungswidrig

veröffentlicht am 19. Februar 2013

Das Bundesverfassungsgericht hält das Verbot der Co-Adoption eines adoptierten Kindes in seiner heutigen Entscheidung für verfassungswidrig.

Richtungsweiser zur Adoption

Eine wegweisende Entscheidung des Verfassungsgerichts zur Adoption © Karen Roach – Fotolia.com.

Die sogenannte Sukzessivadoption war bislang nur in der Ehe möglich, nicht jedoch für homosexuelle LebenspartnerInnen. In seiner heutigen Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht, das verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung. § 9 Abs. 7 LPartG müsse so ausgelegt werden, dass auch die Co-Adoption durch den anderen Partner bzw. die Partnerin möglich sei.

Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten, bestünden nicht, Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft seien beide auf Dauer angelegt und rechtlich verbindlich. Auch Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls konnte das Verfassungsgericht nicht teilen. Die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft könnten das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern wie in einer Ehe, so das Gericht. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 30.06.2014 nachbessern. Die Sukzessivadoption ist jedoch ab sofort möglich.

Das Urteil stärkt die Rechte von Kinder in gleichgeschlechtlichen Familien und sorgt für Rechtssicherheit. Es bleibt die Frage, wie lange die rechtliche Ungleichheit des bestehenden Adoptionsverbots noch Bestand haben kann.

Weitere Informationen findet Ihr beispielsweise unter Spiegel.de und beim LSVD. Mehr gibt es auch auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts. Eine zusammenfassende Pressemitteilung des Gerichts könnt Ihr hier nachlesen.

Ein weiteres Urteil mit wegweisender Tendenz ist heute am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergangen. Das österreichische Verbot der Stiefkindadoption wurde als Diskriminierung gewertet. Die Entscheidung stellt völkerrechtlich verbindlich fest, dass Gleichgeschlechtlichkeit von LebenspartnerInnen allein kein Grund ist, ihnen die Adoption zu verweigern.