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Karlsruhe stellt auch beim Ehegattensplitting gleich

veröffentlicht am 7. Juni 2013

Lesben und Schwule, die in Eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, haben Anspruch auf Ehegattensplitting bei der Einkommensteuer. Durch die aktuelle Entscheidung des Verfassungsgerichts sind sie im Steuerrecht gleichgestellt.

Happy End für Eingetragene Lebenspartnerschaften? – Foto: © Mary Hommel – Fotolia.com

Eine Überraschung war das nicht. Karlsruhe hat festgestellt, was der Europäische Gerichtshof 2011 entschieden hatte: Die Benachteiligung Eingetragener Lebenspartnerschaft verstößt gegen EU-Recht und deutsches Verfassungsrecht.

Nun kann auch die CDU nicht mehr anders. Rückwirkende Änderungen zum 1. August 2001 sind im Urteil angeordnet. Ein Gesetzentwurf des Bundesrats zur Öffnung der Ehe liegt bereits vor. In den zwölf Jahren seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes mussten gleiche Rechte, ob im Adoptions- und Steuerrecht oder bei der Hinterbliebenenversorgung, mühsam vor Gericht erstritten werden. Jetzt muss der nächste Schritt zur vollständigen Gleichstellung getan werden. Karlsruhe hat gezeigt, wo es langgeht.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat unmittelbare Wirkung. Informationen und Musterbriefe zum weiteren Vorgehen bei den Finanzämtern findet Ihr beim LSVD.

Einen ausführlichen Bericht zum Urteil und zu den Reaktionen in der Politik gibt es unter www.queer.de. Offenbar wird die Unionsfraktion die vom Verfassungsgericht geforderte Gesetzesänderung in Sachen Ehegattensplitting noch vor der Sommerpause einbringen.