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Leihmutterschaft

In Deutschland verbietet das Embryonenschutzgesetz (ESchG) Ärzten und Ärztinnen bei einer Leihmutterschaft tätig zu werden. Sie dürfen weder eine befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen noch eine Schwangerschaft mit dem Ziel herbeiführen, das Kind an Dritte zu geben. Nach § 1 Abs. 1 EschG begehen Ärzte/Ärztinnen in diesen Fällen eine Straftat. Leihmütter und ‘Auftraggeber’ machen sich hingegen nicht strafbar. Die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz gesetzlich verboten. Zivilrechtlich stellt sich die Frage nach der Mutterschaft, falls ein Kind trotz bestehender Verbote von einer Leihmutter ausgetragen wird. § 1591 BGB fasst das folgendermaßen: “Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.”

Die gesetzlichen Regelungen sind in Deutschland sehr strikt, aber auch in vielen anderen europäischen Staaten ist das Austragen eines Kindes durch eine Leihmutter verboten. Ausnahmen sind Belgien, Großbritannien, die Niederlande und die Ukraine. In anderen europäischen Ländern wie Schweden ist die Rechtssituation nicht eindeutig. In einigen Staaten der USA (z.B. Kalifornien) ist Leihmutterschaft zulässig. Insbesondere in den USA gibt es Vermittlungsagenturen, die sich explizit auch an Schwule, Lesben und Transgender (LGBT) wenden. Eine Leihmutterschaft in den USA ist teuer: Die Kosten für Leihmutter, Vermittlungsagentur und Anwaltsgebühren belaufen sich mindestens auf mehrere zehntausend Dollar. Dafür sind die rechtlichen Hürden oft niedriger.

Probleme bei der Anerkennung der Verwandtschaft

Paare, die sich ihren Kinderwunsch durch eine Leihmutterschaft im Ausland erfüllen wollen, müssen mit Problemen rechnen. Das Auswärtige Amt weist auf seiner Website ausdrücklich darauf hin, dass in Deutschland die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar sind. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die “Wunscheltern”.

Kinder, die von Leihmüttern ausgetragen werden, sind nach Rechtsauffassung des Auswärtigen Amtes nicht mit den „Wunscheltern“ verwandt und erwerben deshalb keine deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. Ihnen werden daher auch keine deutschen Pässe ausgestellt. Damit kommt der klare politische Wille zum Ausdruck, Leihmutterschaft zu unterbinden. Es laufen Gerichtsverfahren gegen diese Auslegung.

Das Auswärtige Amt schränkt allerdings ein: Die rechtliche Abstammung vom deutschen genetischen Vater könne nach deutschem Recht hergestellt werden, wenn die Leihmutter nicht verheiratet ist und der Wunschvater mit Zustimmung der Leihmutter die Vaterschaft anerkennt. Wenn eine rechtswirksame Abstammung von einem deutschen Elternteil vorliegt, kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und hat demnach auch  Anspruch auf einen deutschen Reisepass.

BGH-Beschluss mit Tragweite

Ende 2014 hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XII ZB 463/13 – Beschluss vom 10.12.14) entschieden, dass ein kalifornisches Gerichtsurteil in Deutschland anzuerkennen ist, das im Ergebnis der deutschen Rechtslage nicht entspricht. Danach sind beide Lebenspartner rechtliche Eltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes. Das Kind wurde mittels Befruchtung einer Eizellspende durch eine Samenspende eines der Lebenspartner gezeugt. Dieser Lebenspartner erkannte mit Zustimmung der Leihmutter vor dem deutschen Generalkonsulat in San Francisco die Vaterschaft an. Nachdem in Deutschland dagegen die Eintragung als Eltern ins Geburtsregister verweigert wurde, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz, dass die Entscheidung des Superior Court of San Francisco, welche den Lebenspartnern die rechtliche Elternstellung zuweist, in Deutschland anzuerkennen ist. Anderenfalls könne es aufgrund eins “hinkenden” Verwandtschaftsverhältnisses zu Nachteilen für das Kind kommen. Zudem sei das Kind mit einem Elternteil genetisch verwandt, mit der Leihmutter jedoch nicht. Die Abweichung vom deutschen Recht sei daher nicht so erheblich, so dass die kalifornische Entscheidung in Deutschland wirksam sei.

Pressemeldung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Beschluss XII ZB 463/13

In einem anderen Fall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (II-1 UF 10/16 – Beschluss vom 17.03.2017) entschieden, dass die beiden von einer Leihmutter geborenen Zwillinge vom Lebenspartner des leiblichen Vaters adoptiert werden können. Zuvor hatte das Familiengericht Düsseldorf eine Adoption abgelehnt.

OLG Düsseldorf: Kindeswohl als Maßstab

Das OLG Düsseldorf wertet die Adoption der Kinder als kindeswohldienlich. Es sei eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit zu erwarten, denn durch die Adoption werde “die Aufnahme in den Familienbund mit dem Vater und dem Annehmenden verankert und unter den Schutz des Famileinrechts gestellt, was die beste Gewähr für eine auf stabile Lebensverhältnisse gründende seelische Entwicklung des Kindes bietet. Ihre Situation erfährt durch die verlässliche Zuordnung eines zweiten Elternteils eine nicht unerhebliche Stärkung, die beispielsweise bei Ausfall des ansonsten einzigen zur Verfügung stehenden Elternteils virulent werden kann.”

Wie die beiden Entscheidungen belegen: Die Rechtsprechung zum Thema Leihmutterschaft und rechtlicher Elternschaft ist in Bewegung.

Im Forschungsbericht des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Privatrecht (vgl. Duden, Konrad; Basedow, Jürgen, Leihmutterschaft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2015) heißt es abschließend dann auch:  „Das Recht der Kinder auf eine Integration in eine Familie mit den Wunscheltern wiegt schwerer als das staatliche Interesse an einer effektiven Durchsetzung des Leihmutterschaftsverbots durch Verhinderung der Elternschaft der Wunscheltern. Der Staat muss die Normativität des Faktischen – nämlich das Bestehen der sozialen Familie – anerkennen.“

Bisher kaum erforscht

Die Auswirkungen einer Leihmutterschaft auf alle Beteiligten sind bisher kaum erforscht. Polly Casey vom Centre for Family Research der University of Cambridge hat in einer Studie 198 Familien untersucht, unter ihnen 39 mit Kindern von Leihmüttern. Die Ergebnisse zeigen, dass es selten zu Problemen kommt: Die Leihmutter und das unfruchtbare Paar verstünden sich meist gut, auch nach der Geburt des Kindes halten sie Kontakt. Wie aussagekräftig diese Befunde sind, ist umstritten.